Unsere Vereinssatzung

§ 1

Der Verein führt den Namen: Deutscher Sporthund Verein Wesel "Am Jäger" 1955 e.V.

Der Sitz des Vereins ist Wesel, Gerichtsstand für alle Teile ist 46483 Wesel.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Etwaige finanzielle Überschüsse sind zur Instandhaltung, Ausbau nebst Pflege der Platzanlage sowie des Vereinsheimes und zur Durchführung von Hundesportveranstaltungen zu verwenden.

Keine Person oder Institution darf durch Aufgabenübertragung bzw. durch Ausgaben des Vereins, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Die Aufgabenübertragung und die Festsetzung der Höhe etwaiger Aufwandsentschädigungen obliegen der Mitgliederversammlung.

Der Verein fördert neben der Jugendarbeit insbesondere die sportlichen Betätigungen seiner Mitglieder und unterstützt die Bestrebungen des Deutschen Sporthund Verbandes und des Tierschutzes in allen Belangen.

Zur Erfüllung seines Zweckes stellt sich der Verein folgende weitere Aufgaben:

  1. Anleitung und Überwachung der Ausbildung sowie die Vorbereitung der Mitglieder für Wettbewerbe und Prüfungen nach einheitlichen Ausbildungsrichtlinien und Sport-. Wettkampfsverordnungen des DSV.
  2. Durchführung vereinseigener Prüfungen, die Teilnahme an Prüfungen anderer Vereine des Hundebreiten -und Leistungssportes.
  3. Es wird die Möglichkeit einer befristeten Ausbildung von Nichtmitgliedern gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung geboten.
  4. Sinnvolle Freizeitgestaltung durch Förderung des Hundebreitensportes.
  5. Unterrichtung/Beratung der Mitglieder und Nichtmitglieder über Haltung, Pflege und Ausbildung von Hunden und sonstigen Angelegenheiten der Hundehaltung gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen.

6.Betreuung von Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.

§ 3

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (gem. § 26 BGB), nachdem der Antrag vier Wochen lang im Aushang des Vereinsheimes bekannt gemacht worden ist. Über die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung erteilt der Vorstand einen schriftlichen Bescheid. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats über den Vorstand Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Aufnahme wird wirksam mit der Anmeldung beim übergeordneten Verband.

Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch den Tod des Mitgliedes

2.) durch freiwilligen Austritt

3.) durch Ausschluss

4.) bei Auflösung des Vereins

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Auf Antrag des Vorstandes kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen,

1.) wenn ein Mitglied sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält

2.) wenn ein Mitglied durch unwürdiges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt

3.) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

4.) wenn der Disziplinarausschuss in seiner Verhandlung einen Ausschluss beantragt.

Zur Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder zugelassen.

Bei Beitragsrückstand erfolgt der Ausschluss nach § 4.

§ 4

Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert.

Von den aktiv tätigen Mitgliedern wird bei Bedarf Arbeitsdienst gefordert. Über Art, Umfang und Höhe beschließ die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsjahresbeitrag ist Bringschuld und bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen sind die Aufnahmegebühr und der anteilige Jahresbeitrag 30 Tage nach Aufnahme fällig.

Bei Beitragsrückstand über den 30.April des laufenden Jahres hinaus erfolgt nach vorheriger einmaliger schriftlicher Mahnung der Ausschluss automatisch.

Werden die Zahlungstermine nicht beachtet, wird die Teilnahme an Prüfungen/Turnieren nicht zugelassen.

§ 5

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB)

3.) der erweiterte Vorstand

4.) der Disziplinarausschuss

5.) der Ehrenrat

§ 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Kalendervierteljahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden außerdem nach Bedarf statt. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwanzig der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und begründet beantragt wird. Die so beantragte Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, sofern es am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich durch Anwesenheit ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.) Entgegennahme des  - Jahresberichtes des Vorstandes

                                         - Kassenberichtes

                                         - Berichts der Kassenprüfer

2.) Entlastung des Vorstandes

3.) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, erweiterten Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer

4.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Leistungen und Ersatzleistungen           

5.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins

6.) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme, oder den Ausschluss eines Mitgliedes. Vor der Beschlussfassung ist der Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich - nach seiner Wahl - zu hören.   

§ 7

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

1.Vorsitzenden,

2.Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem 1.Kassenwart

dem 2.Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB

dem gewählten Pressewart

den gewählten Ausbildern (THS, VPG, Agility u.s.w.)

den gewählten Übungsleitern (THS)

den gewählten Trainern (Agility/Obedience)

dem gewählten Jugendwart

den gewählten Prüfungsleitern

des gewählten Vorsitzenden des Ehrenrates

den gewählten Platzwarten

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren und, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Ehrenrates, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung im Amt, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.

Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenwart werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer und der 2. Kassenwart in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied und für dessen ursprüngliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zur Abgabe von Willenserklärungen für den Verein genügt es, wenn diese vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden des Vereins gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB abgegeben werden.

§ 8 

Der 1.Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende - leitet den Verein und hat mit Hilfe des erweiterten Vorstandes die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erteilen.

Er hat mindestens eine Versammlung des erweiterten Vorstandes halbjährlich einzuberufen.

Tritt der Gesamtvorstand zurück, ist durch die Mitgliederversammlung die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

§ 9

Der Geschäftsführer ist in Zusammenarbeit mit dem 1. und 2. Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Schriftverkehrs des Vereins verantwortlich.

§ 10

Der 1.Kassenwart - im Falle seiner Verhinderung der 2.Kassenwart - ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins zu verwalten und über Einnahmen und Ausgaben eine genaue Buchführung zu erstellen. Ausgaben können nur gemacht werden, wenn diesen von dem 1. und dem 2.Vorsitzende zugestimmt wurde. Die Gelder des Vereins müssen bei einem Geldinstitut unter dem Vereinsnamen angelegt werden.

§ 11

Der Pressewart hat Verbindung mit der örtlichen Presse zu halten und Veranstaltungen des Vereins rechtzeitig bekannt zugeben und hierüber zu berichten.

§ 12 

Die Ausbilder leiten in Zusammenarbeit mit ihren Übungsleitern die Ausbildung von Mitgliedern und Hunden. Sie haben für die Einhaltung der vom Vorstand bzw. der Hundeführerversammlung beschlossenen Platz- und Ausbildungsordnung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen die Platz- und Ausbildungsordnung sowie gegen das Tierschutzgesetz sind sie berechtigt, Hundeführer/innen und deren Hunde vom Ausbildungsgelände zu verweisen.

Die Ausbilder / Übungsleiter / Trainer entscheiden in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand über die Teilnahme der Mitglieder an Prüfungen, Turnieren und sonstigen hundesportlichen Veranstaltungen.

§ 13

Die Schutzdienst-Helfer unterstützen die Ausbilder bei der Ausbildung der Hundeführer und deren Hunde. Die Helfer haben den Anweisungen der Ausbilder Folge zu leisten.

§ 14

Die Platz- und Gerätewarte haben die im Eigentum des Vereins stehenden Geräte und die Platzanlage in guten und gebrauchsfähigen Zustand zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. Sie berichten dem Vorstand über Schäden und Mängel und beantragen einen Arbeitsdienst der Mitglieder bei umfangreichen Arbeiten.

§ 15

Auf dem Vereinsgelände sind nur vereinsangehörende gewählte Ausbilder, Übungsleiter, Trainer, Helfer sowie Anwärter hierzu zur Ausübung ihrer Ämter zugelassen. Sonstige Personen und Helfer bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 16

Die Prüfungsleiter haben regelmäßige Prüfungen/Turniere vorzubereiten und abzuhalten.

Sie sind für den reibungslosen Ablauf dieser Prüfungen/Turniere verantwortlich.

§ 17

Der Ehrenrat hat beratende Funktion, er vermittelt im Besonderen zwischen Mitgliedern und Vorstand. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in den Hauptversammlungen alle 2 Jahre mit gerader Jahreszahl gewählt werden. Die Ehrenratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Er führt den Vorsitz in der Versammlung der Ehrenmitglieder und leitet die Sitzungen des Ehrenrates.

§ 18

Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung neben dem Vorstand auch zwei Kassenprüfer, die die Führung der Vereinskasse vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Die Kassenprüfer können auch außerordentliche Kassenprüfungen vornehmen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Vorstand zu übergeben. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist erst nach zweijähriger Unterbrechung möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand nach § 26 BGB angehören.

§ 19

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins und zur Durchsetzung der Satzung, der Platz- und Ausbildungsordnung, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes kann von jedem Mitglied der Disziplinarausschuss angerufen werden.

Der Disziplinarausschuss des Vereins besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

Der Disziplinarausschuss tritt zusammen mit einer Einladungsfrist von einer Woche aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages von Mitgliedern oder des Vorstandes.

Zur Beratung und Beschlussfassung müssen mindestens fünf Mitglieder des Ausschusses an der Verhandlung teilnehmen. Sie wählen aus ihren Reihen einen Ausschussleiter und einen Protokollführer.

Es sind nur Vereinsmitglieder zur Verhandlung zugelassen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben unter Zubilligung der Einladungsfrist von einer Woche, sie können ein Vereinsmitglied ihres Vertrauens oder den Ehrenrat hinzu zu bitten.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Betroffenen selbst gehören dem Ausschuss nicht an und nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Der Disziplinarausschuss kann Vereinsstrafen aussprechen bei:

- Verletzung der Loyalitätspflicht gegenüber anderen Vereinsmitgliedern

- Störung des Vereinsfriedens

- Missachtung der Satzung

- Missachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes

- Missachtung der Platz- und Ausbildungsordnung

- Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Als Maßregeln sind zugelassen:

- Ermahnung, Warnung, Verweis mit gleichzeitiger Androhung einer weiteren Vereinsstrafe

  im Wiederholungsfall > durch den Vorstand nach § 26 BGB.

- Verlust eines Amtes nach §§ 11, 12, 13, 14, 15 > durch den Vorstand nach § 26 BGB.

- Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit > durch den Vorstand nach § 26 BGB.

- Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen auf Zeit > durch den Vorstand nach § 26BGB.

- Antrag auf Ausschluss nach § 3 der Satzung > durch eine außerordentliche

  Mitgliederversammlung

§ 20

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zehn Jahre dem Verein angehören, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder werden. Auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag können auch andere Personen durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 21

Zu den Sitzungen der Organe des Vereins lädt der 1.Vorsitzende, zu den Versammlungen der Ehrenmitglieder oder den Sitzungen des Ehrenrates der Ehrenratsvorsitzende, die Mitglieder des Organs durch deutlichen Aushang im Vereinsheim schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.

Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB können auch kurzfristig (die Dringlichkeit muss bescheinigt werden) mündlich erfolgen.

Die Einladungen haben mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen; bei Einladungen zur Mitgliederversammlung beträgt die Frist mindestens zwei Wochen.

In Einzelfällen können die Einladungsfristen auf drei Tage, die Frist zur Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

Sitzungen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB können auch ohne Einladung stattfinden, wenn alle Mitglieder dieses Vorstandes anwesend sind.

Über Anträge zur Tagesordnung berät und beschließt die Versammlung aufgrund eines an den Einberufenden gerichteten Antrages. Der Antrag hat mindestens 2 Tage vor der Versammlung beim Einberufenden einzugehen, er ist zu begründen und von 3 zusätzlichen Mitgliedern zu unterzeichnen. Über Ergänzungen zur Tagesordnung oder die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte beschließt die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung oder die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden geleitet. Sind der 1. oder der 2. Vorsitzende des Vereins verhindert, bestimmt der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus seinem Kreis den Versammlungsleiter.

Über jede Mitgliederversammlung, jede Versammlung der Ehrenmitglieder und über jede Vorstandsversammlung sowie Verhandlung des Disziplinarausschusses ist durch einen, von der Versammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 22

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Änderungen der Satzung können nur mit zwei Drittel, Auflösung des Vereins nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit eine zweite Wahl. Tritt auch bei dieser Stimmengleichheit ein, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

§ 23

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation für Hunde-/Tierschutzwesen, die es für tierspezifische Zwecke zu verwenden hat.

§ 24

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Diese vorstehende Satzung ersetzt nach Eintragung ins Vereinsregister die Satzung in der Form vom 30.10.1994.

Sie wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.03.2004 beschlossen

 

Platzordnung

 
Achtung: Hundeführer/innen müssen ihre Hunde vor Meldungen zu allen Prüfungen und Turnieren, die unter dem Vereinsnamen DSV Wesel Am Jäger gemeldet werden, dem jeweiligen Ausbilder/Übungsleiter ihrer Sportart vorstellen und am Übungsbetrieb teilnehmen.

·        Den Weisungen der Übungsleiter bzw. Aufsichtspersonen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
·        Der dritte Übungsplatz wird zu den üblichen Übungszeiten nicht zum ausgiebigen Beschäftigen des Hundes mit einem Spielzeug gedacht. Er dient den Ausbildern und Übungsleitern als Trainingsplatz. Hier dürfen auch Übungsleiter und Ausbilder ihre eigenen Hunde trainieren, ohne einen weiteren Ausbilder/Übungsleiter.
·        Mitglieder des Vereines müssen zu Ausbildungszwecken einen Ausbilder/Übungsleiter an Ihrer Seite haben.
·        Betreten des Vereinsgeländes und die Teilnahme an den Ausbildungs- und Übungsstunden geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Schäden und Unfälle. Das Ausbildungsrisiko verbleibt beim Eigentümer/Hundeführer.
·        Die Hundeführer werden hiermit ausdrücklich auf den Haftungsausschluss des Vereins hingewiesen.
·        Jeder haftet für seinen Hund nach dem BGB.
·        Die Vorlage einer Hundehaftpflichtversicherung ist erforderlich.
·        Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich, und Voraussetzung für die Teilnahme am Training und Prüfungen.
·        Die Hunde sind stets angeleint zu halten. Ausnahmen im eingezäunten Gelände und während der Übungen nur auf Veranlassung der Übungsleiter. Jedoch ist jeder Hundeführer verpflichtet, seinen Hund unter ständiger Kontrolle zu halten.
·        Läufige Hündinnen dürfen erst zum Ende der Übungsstunde und nach Absprache mit dem jeweiligen Übungsleiter zum Training kommen.
·        Hunde mit ansteckenden Krankheiten dürfen nicht auf das Gelände.
·        Hunde dürfen nicht an Zäunen, Bänken usw. angeleint werden.
·        Es dürfen keine Elektroreizgeräte benutzt werden.
·        Rauchen auf den Übungsplätzen und im Vereinsheim ist nicht gestattet.
·        Jeder ist für die Ordnung und Reinhaltung des Platzes mitverantwortlich. Insbesondere sind “Hinterlassenschaften” des Hundes vom Besitzer selbst zu entfernen.
·        Die KFZ dürfen nur auf den ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Es passen immer 2 Autos zwischen zwei Bäume.
·        Unsere Übungszeiten werden vom erweiterten Vorstand nach den zeitlichen Möglichkeiten unserer Mitarbeiter festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch. Sie sind bei unseren Ausbildern, Übungsleitern und Trainern zu erfahren und mit diesen abzusprechen.
·        Auf der Platzanlage des DSV Wesel Am Jäger sind gem. unserer Satzung §§ 12 – 15 nur vereinseigene und gewählte Ausbilder, Schutzdiensthelfer, Übungsleiter und Trainer (+Anwärtern zu diesen Funktionen) zugelassen. Andere Personen haben keine Berechtigung diese Funktionen auf unserem Vereinsgelände auszuüben!
·        Die Vereinseinrichtungen stehen unseren Vereinsmitgliedern während der festgesetzten Übungsstunden zur Verfügung. Außerhalb der Übungsstunden können unsere Mitglieder das Vereinsgelände Platz 3 auf eigenes Risiko und ohne Anspruch auf Öffnung des Vereinsheimes, Bereitstellung von Geräten oder Flutlichtbeleuchtung pfleglich und sachgemäß nutzen. Ausnahmen hierzu beschließt der erweiterte Vorstand zu besonderen Anlässen (Vorbereitung zu Prüfungen, Meisterschaften etc.).
·        Private Übungsstunden für nicht dem Verein angehörende Personen sind nicht zulässig.
Unsere Funktionsträger sind bei Zuwiderhandlung berechtigt, Personen auf unsere Platzordnung freundlich, aber nachdrücklich hinzuweisen.